TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 6 : HAUSHALTSVERFAHREN
Artikel 101 : Interinstitutionelle Zusammenarbeit
Gemäß Artikel 324 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nimmt der Präsident an regelmäßigen Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission teil, die auf Initiative der Kommission im Rahmen der nach Titel II des Sechsten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Haushaltsverfahren einberufen werden. Der Präsident trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe zu fördern und so die Durchführung der oben genannten Verfahren zu erleichtern.
Der Präsident des Parlaments kann diese Aufgabe einem Vizepräsidenten mit Erfahrung in Haushaltsangelegenheiten oder dem Vorsitz des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses übertragen.