TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 10 : DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Artikel 111 : Delegierte Rechtsakte
1. Übermittelt die Kommission dem Parlament einen delegierten Rechtsakt, leitet der Präsident ihn an den für den Basisrechtsakt zuständigen Ausschuss weiter, der beschließen kann, ein für die Prüfung eines delegierten Rechtsakts oder mehrerer delegierter Rechtsakte zuständiges Mitglied zu benennen.
2. Während der Tagung, die auf den Eingang des delegierten Rechtsakts folgt, gibt der Präsident dem Parlament den Tag des Eingangs des delegierten Rechtsakts in allen Amtssprachen und die Frist für Einwände bekannt. Diese Frist gilt ab dem Tag des Eingangs.
Die Bekanntgabe wird im Sitzungsprotokoll unter Angabe des zuständigen Ausschusses veröffentlicht.
3. Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts und, sofern er dies für angemessen hält, nach Anhörung aller betroffenen Ausschüsse einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag mit Einwänden gegen den Rechtsakt unterbreiten. Hat der zuständige Ausschuss zehn Arbeitstage vor Beginn der Tagung, deren Mittwoch dem Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist unmittelbar vorausgeht, keinen Entschließungsantrag eingereicht, können eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, einen Entschließungsantrag zu diesem Gegenstand zwecks Aufnahme in die Tagesordnung der genannten Tagung einreichen.
4. In einem gemäß Absatz 3 eingereichten Entschließungsantrag werden die Gründe für die Einwände des Parlaments genannt, und die Kommission kann darin aufgefordert werden, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, mit dem den Empfehlungen des Parlaments Rechnung getragen wird.
5. Das Parlament nimmt einen solchen Entschließungsantrag innerhalb der im Basisrechtsakt genannten Frist nach Maßgabe von Artikel 290 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.
Gelangt der zuständige Ausschuss zu dem Schluss, dass es unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts angemessen erscheint, die Frist für die Erhebung von Einwänden gegen den delegierten Rechtsakt zu verlängern, unterrichtet der Vorsitz des zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments den Rat und die Kommission über diese Fristverlängerung.
6. Empfiehlt der zuständige Ausschuss, dass das Parlament vor Ablauf der im Basisrechtsakt genannten Frist erklären sollte, dass es keine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, findet folgendes Verfahren Anwendung:
- Der zuständige Ausschuss unterrichtet den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze hierüber schriftlich unter Angabe von Gründen und unterbreitet eine entsprechende Empfehlung.
- Werden weder in der folgenden Sitzung der Konferenz der Ausschussvorsitze noch in Dringlichkeitsfällen in schriftlicher Form Einwände erhoben, unterrichtet der Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze den Präsidenten des Parlaments hierüber, der seinerseits unverzüglich das Plenum hiervon in Kenntnis setzt.
- Sprechen sich eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach der Bekanntgabe im Plenum gegen die Empfehlung aus, wird über diese abgestimmt.
- Werden innerhalb derselben Frist keine Einwände erhoben, gilt die Empfehlung als angenommen.
- Mit der Annahme einer solchen Empfehlung werden spätere Vorschläge für Einwände gegen den delegiert Rechtsakt unzulässig.
7. Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts auf eigenes Betreiben einen Entschließungsantrag unterbreiten, in dem diese Befugnisübertragung vollständig oder teilweise widerrufen oder die stillschweigende Verlängerung der Befugnisübertragung abgelehnt wird.
Gemäß Artikel 290 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf ein Beschluss zum Widerruf der Befugnisübertragung der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.
8. Der Präsident unterrichtet den Rat und die Kommission über die gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen.