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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Januar 2021
EPUB 155kPDF 724k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 1 : ERNENNUNGEN

Artikel 128 : Ernennung von Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs der Europäischen Union

Das Parlament benennt auf Vorschlag seines zuständigen Ausschusses die von ihm vorzuschlagende Person für den aus sieben Persönlichkeiten bestehenden Ausschuss, der damit beauftragt ist, die Eignung der Kandidaten für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof und beim Gericht zu prüfen. Der zuständige Ausschuss wählt mit einfacher Mehrheit die Person aus, deren Benennung er vorschlagen will. Zu diesem Zweck erstellen die Koordinatoren dieses Ausschusses eine Auswahlliste der Kandidaten.

Letzte Aktualisierung: 14. April 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen