TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 1 : ERNENNUNGEN
Artikel 128 : Ernennung von Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs der Europäischen Union
Das Parlament benennt auf Vorschlag seines zuständigen Ausschusses die von ihm vorzuschlagende Person für den aus sieben Persönlichkeiten bestehenden Ausschuss, der damit beauftragt ist, die Eignung der Kandidaten für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof und beim Gericht zu prüfen. Der zuständige Ausschuss wählt mit einfacher Mehrheit die Person aus, deren Benennung er vorschlagen will. Zu diesem Zweck erstellen die Koordinatoren dieses Ausschusses eine Auswahlliste der Kandidaten.