TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 6 : ANHÖRUNG ANDERER ORGANE UND EINRICHTUNGEN
Artikel 146 : Anhörung des Ausschusses der Regionen
1. In den Fällen, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Anhörung des Ausschusses der Regionen vorsieht, leitet der Präsident das Anhörungsverfahren ein und informiert hierüber das Parlament.
2. Ein Ausschuss kann beantragen, dass der Ausschuss der Regionen zu allgemeinen Angelegenheiten oder zu spezifischen Punkten angehört wird.
Der Ausschuss muss in seinem Antrag die Frist angeben, innerhalb deren der Ausschuss der Regionen seine Stellungnahme abzugeben hat.
Anträge auf Anhörung des Ausschusses der Regionen werden dem Parlament auf seiner nächsten Tagung bekannt gegeben und gelten als angenommen, sofern nicht innerhalb von 24 Stunden ab der Bekanntgabe von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, beantragt wird, dass sie zur Abstimmung gestellt werden.
3. Die vom Ausschuss der Regionen übermittelten Stellungnahmen werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.