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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Januar 2021
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 3 : ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN ABLAUF DER SITZUNGEN

Artikel 174 : Verhinderung von Obstruktion (1)

Der Präsident ist befugt, einen übermäßigen Gebrauch von Anträgen, z. B. Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung, Anträge zum Verfahren oder Erklärungen zur Abstimmung sowie Anträge auf gesonderte, getrennte oder namentliche Abstimmung, zu unterbinden, wenn diese Anträge oder Anfragen nach seiner Überzeugung offensichtlich anhaltend eine erhebliche Obstruktion der Verfahren im Parlament oder der Rechte der Mitglieder bezwecken sollen und bewirken würden.

(1) Artikel 174 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).
Letzte Aktualisierung: 14. April 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen