TITEL I : MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 2 : AMTSTRÄGER DES PARLAMENTS
Artikel 17 : Wahl der Vizepräsidenten
1. Anschließend werden die Vizepräsidenten in einem einzigen Wahlgang gewählt. Im ersten Wahlgang gelten bis zu 14 Kandidaten, wenn sie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl als gewählt. Wenn danach nicht alle Vizepräsidenten gewählt sind, findet unter den gleichen Bedingungen ein zweiter Wahlgang statt, um die noch freien Sitze zu besetzen. Ist dafür ein dritter Wahlgang erforderlich, genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten die Kandidaten mit dem höheren Lebensalter als gewählt.
2. Die Rangfolge der Vizepräsidenten wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 durch die Reihenfolge ihrer Wahl bestimmt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Lebensalter.
Wenn Vizepräsidenten durch Wahl durch Zuruf gewählt werden, wird die Rangfolge in geheimer Abstimmung festgelegt.