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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - September 2021
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL I : MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 3 : ORGANE UND AUFGABEN

Artikel 32 : Auskunftspflicht des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten

1.   Die Protokolle des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten werden in die Amtssprachen übersetzt und an alle Mitglieder des Parlaments verteilt. Sie sind öffentlich zugänglich, sofern das Präsidium oder die Konferenz der Präsidenten nicht in Ausnahmefällen aus Gründen der Vertraulichkeit, die Artikel 4 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 unterliegen, in Bezug auf bestimmte Punkte der Protokolle etwas anderes beschließt.

2.   Jedes Mitglied des Parlaments kann Anfragen zu der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums, der Konferenz der Präsidenten bzw. der Quästoren stellen. Solche Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln und den Mitgliedern bekannt zu geben; sie werden zusammen mit den Antworten innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Vorlage auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

Letzte Aktualisierung: 26. August 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen