1. Der Präsident überweist Vorschläge für verbindliche Rechtsakte, die von anderen Organen oder Mitgliedstaaten eingehen, an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung durch ihn.
2. Im Zweifelsfall kann der Präsident, bevor die Überweisung an den zuständigen Ausschuss im Parlament bekannt gegeben wird, der Konferenz der Präsidenten eine Zuständigkeitsfrage vorlegen. Die Konferenz der Präsidenten beschließt im Einklang mit Artikel 211 Absatz 2 auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze oder des Vorsitzes der Konferenz der Ausschussvorsitze.
3. Der zuständige Ausschuss kann jederzeit beschließen, einen Berichterstatter zu benennen, um die Ausarbeitung eines Vorschlags zu verfolgen. Dies erwägt er insbesondere dann, wenn der Vorschlag im Arbeitsprogramm der Kommission aufgeführt ist.
4. Bei einem Widerspruch zwischen einer Bestimmung dieser Geschäftsordnung über die zweite und dritte Lesung und einer anderen Bestimmung dieser Geschäftsordnung hat die die zweite und dritte Lesung betreffende Bestimmung Vorrang.