Artikel 49 : Beschleunigung von Legislativverfahren
In Abstimmung mit dem Rat und der Kommission kann von dem oder den zuständigen Ausschüssen hinsichtlich bestimmter Vorschläge, ins besondere solcher Vorschläge, die in der gemeinsamen Erklärung über die jährliche interinstitutionelle Planung gemäß Artikel 38 Absatz 2 als Prioritäten ausgewählt wurden, die Beschleunigung der Legislativverfahren vereinbart werden.