TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 1 : ERNENNUNGEN
Artikel 131 : Ernennungen in die Gremien im Bereich der wirtschaftspolitischen Steuerung
1. Dieser Artikel findet Anwendung auf die Ernennung
- des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank,
- des Vorsitzes, des stellvertretenden Vorsitzes und der Vollzeitmitglieder des Einheitlichen Abwicklungsausschusses des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus,
- des Vorsitzes und geschäftsführenden Direktoren der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und
- des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors des Europäischen Fonds für strategische Investitionen.
2. Jeder Kandidat wird aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen seiner Mitglieder zu beantworten.
3. Der zuständige Ausschuss gibt zu jedem Ernennungsvorschlag eine Empfehlung an das Parlament ab.
4. Die Abstimmung findet binnen zwei Monaten nach Eingang des Ernennungsvorschlags statt, sofern das Parlament nicht auf Antrag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, etwas anderes beschließt. Das Parlament stimmt über jede einzelne Ernennung gesondert und geheim ab.
5. Fasst das Parlament einen ablehnenden Beschluss zu dem Ernennungsvorschlag, fordert der Präsident dazu auf, den Vorschlag zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.