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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - September 2021
EPUB 155kPDF 726k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 3 : ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN ABLAUF DER SITZUNGEN

Artikel 173 : Persönliche Bemerkungen

1.    Den Mitgliedern, die zu einer persönlichen Bemerkung um das Wort bitten, wird es am Ende der Aussprache über den Tagesordnungspunkt, der gerade behandelt wird, oder zum Zeitpunkt der Genehmigung des Protokolls der Sitzung, auf die sich die Wortmeldung bezieht, erteilt.

Die Redner dürfen nicht zum Gegenstand der Aussprache sprechen, sondern müssen sich darauf beschränken, Äußerungen, die sich in der Aussprache auf die eigene Person bezogen haben, oder ihnen unterstellte Ansichten zurückzuweisen oder eigene Ausführungen richtigzustellen.

2.    Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf drei Minuten begrenzt, sofern das Parlament nicht anders entscheidet.

Letzte Aktualisierung: 26. August 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen