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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - September 2021
EPUB 155kPDF 726k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 4 : MASSNAHMEN BEI NICHTEINHALTUNG DER VERHALTENSREGELN

Artikel 177 : Interne Beschwerdeverfahren

Das betroffene Mitglied kann binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der vom Präsidenten aufgrund des Artikels 176 Absätze 1 bis 5 verhängten Sanktion beim Präsidium eine interne Beschwerde einreichen. Die Beschwerde bewirkt die Aussetzung der Anwendung der Sanktion. Das Präsidium kann unbeschadet der dem betroffenen Mitglied zustehenden externen Beschwerdemöglichkeiten spätestens vier Wochen nach Eingang der Beschwerde oder, sofern das Präsidium in diesem Zeitraum nicht zusammentritt, bei seiner nächsten Sitzung, die verhängte Sanktion aufheben, bestätigen oder ändern. Ergeht innerhalb der festgesetzten Frist kein Beschluss des Präsidiums, gilt die Sanktion als null und nichtig.

Letzte Aktualisierung: 26. August 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen