Zurück 
 Vor 
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - September 2021
EPUB 155kPDF 726k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VIII : AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 1 : AUSSCHÜSSE

Artikel 215 : Schattenberichterstatter

Die Fraktionen können für jeden Bericht einen Schattenberichterstatter benennen, der den Fortgang des jeweiligen Berichts verfolgen und im Auftrag der Fraktion innerhalb des Ausschusses nach Kompromissen suchen soll. Die Namen der Schattenberichterstatter werden dem Vorsitz mitgeteilt.

Letzte Aktualisierung: 26. August 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen