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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Januar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 3 : ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN
ABSCHNITT 3 - INTERINSTITUTIONELLE VERHANDLUNGEN IM RAHMEN DES ORDENTLICHEN GESETZGEBUNGSVERFAHRENS

Artikel 71 : Verhandlungen vor der ersten Lesung des Parlaments

1.   Nimmt ein Ausschuss einen Legislativbericht gemäß Artikel 51 an, kann er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen auf der Grundlage dieses Berichts fassen.

2.   Beschlüsse über die Aufnahme von Verhandlungen werden zu Beginn der Tagung, die auf ihre Annahme im Ausschuss folgt, bekannt gegeben. Bis zum Ende des Tages nach der Bekanntgabe im Parlament können Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, schriftlich beantragen, dass ein Beschluss eines Ausschusses über die Aufnahme von Verhandlungen zur Abstimmung gebracht wird. Das Parlament führt diese Abstimmung während derselben Tagung durch.

Geht bis zum Ablauf der Frist nach Unterabsatz 1 kein solcher Antrag ein, unterrichtet der Präsident das Parlament darüber. Wird ein Antrag gestellt, kann der Präsident unmittelbar vor der Abstimmung einem Redner zugunsten des Beschlusses des Ausschusses über die Aufnahme von Verhandlungen und einem Redner gegen diesen Beschluss das Wort erteilen. Jeder Redner kann eine Erklärung von höchstens zwei Minuten Dauer abgeben.

3.   Lehnt das Parlament den Beschluss des Ausschusses über die Aufnahme von Verhandlungen ab, werden der Entwurf des Rechtsakts und der Bericht des zuständigen Ausschusses auf die Tagesordnung der nächsten Tagung gesetzt, und der Präsident setzt eine Frist für Änderungsanträge fest. Artikel 59 Absatz 4 findet Anwendung.

4.   Verhandlungen können jederzeit nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgenommen werden, sofern kein Antrag auf Abstimmung im Parlament über den Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen gestellt wurde. Wenn ein solcher Antrag gestellt wurde, können die Verhandlungen jederzeit, nachdem der Beschluss des Ausschusses über die Aufnahme von Verhandlungen im Parlament gebilligt wurde, aufgenommen werden.

Letzte Aktualisierung: 17. Januar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen