KAPITEL 2 : VERTRETUNG DER UNION NACH AUSSEN UND GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Artikel 116 : Sonderbeauftragte
1. Gedenkt der Rat Sonderbeauftragte gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union zu ernennen, fordert der Präsident auf Ersuchen des zuständigen Ausschusses den Rat auf, eine Erklärung abzugeben und Fragen im Zusammenhang mit dem Mandat, den Zielen und anderen einschlägigen Angelegenheiten zu beantworten, die mit den Aufgaben und der Rolle der Sonderbeauftragten in Verbindung stehen.
2. Die Sonderbeauftragten können nach ihrer Ernennung, aber vor der Amtsübernahme aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.
3. Binnen zwei Monaten nach der Anhörung kann der zuständige Ausschuss Empfehlungen an den Rat, die Kommission oder den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ausarbeiten, die sich unmittelbar auf die Ernennung beziehen.
4. Die Sonderbeauftragten werden aufgefordert, das Parlament umfassend und regelmäßig über die praktische Durchführung des Mandats zu unterrichten.