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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

ANLAGE II : KODEX FÜR ANGEMESSENES VERHALTEN FÜR MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IM RAHMEN IHRES MANDATS

1.   Im Rahmen ihres Mandats behandeln die Mitglieder des Europäischen Parlaments alle Personen, die im Europäischen Parlament tätig sind, mit Würde, Höflichkeit und Respekt sowie frei von Vorurteilen und Diskriminierung.

2.   Im Rahmen ihres Mandats verhalten sich die Mitglieder auf professionelle Weise und sehen in ihren Beziehungen zu den Mitarbeitern vor allem von jedweder herabsetzenden, beleidigenden, abfälligen oder diskriminierenden Bemerkung sowie von allen unmoralischen, erniedrigenden oder rechtswidrigen Handlungen ab.

3.   Die Mitglieder dürfen das Personal durch ihre Handlungen nicht dazu verleiten oder ermutigen, die geltenden Rechtsvorschriften, internen Regelungen des Parlaments oder diesen Kodex zu missachten, zu umgehen oder dagegen zu verstoßen, oder ein derartiges Verhalten von Mitarbeitern, die unter ihrer Verantwortung stehen, dulden.

4.   Die Mitglieder bemühen sich darum, unter Anwendung angemessener Diskretion dafür zu sorgen, dass alle Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte, an denen Mitarbeiter unter ihrer Verantwortung beteiligt sind, rasch, gerecht und wirksam beigelegt werden, damit das Europäische Parlament wirksam arbeiten kann.

5.   Die Mitglieder wenden bei Bedarf sofort und uneingeschränkt die bestehenden Verfahren für den Umgang mit Konflikten oder Fällen von Mobbing oder sexueller Belästigung an und reagieren unmittelbar auf alle Belästigungsvorwürfe. Sie sollten an speziellen Schulungen zur Prävention von Konflikten und Belästigung am Arbeitsplatz und zur guten Büroverwaltung teilnehmen, die für sie organisiert werden.

6.   Die Mitglieder unterzeichnen eine Erklärung, in der sie sich dazu verpflichten, diesen Kodex einzuhalten. Alle Erklärungen werden auf der Website des Parlaments der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, und zwar ungeachtet dessen, ob sie unterzeichnet wurden oder nicht.

7.   Mitglieder, die die Erklärung im Zusammenhang mit diesem Kodex nicht unterzeichnet haben, können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter benannt werden oder in einer offiziellen Delegation oder bei interinstitutionellen Verhandlungen mitwirken.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen