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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

ANLAGE VI : ZUSTÄNDIGKEITEN DER STÄNDIGEN AUSSCHÜSSE DES PARLAMENTS(1)
I.   Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

Der Ausschuss ist zuständig für die Förderung, Durchführung und Überwachung der Außenpolitik der Union in Bezug auf

1.   die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP); dabei wird der Ausschuss von einem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung unterstützt;

2.   die Beziehungen zu anderen Unionsorganen und -einrichtungen, der UNO sowie anderen internationalen Organisationen und interparlamentarischen Versammlungen für Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen;

3.   die Kontrolle des Europäischen Auswärtigen Dienstes;

4.   die Stärkung der politischen Beziehungen zu Drittländern durch umfassende Kooperations- und Hilfsprogramme oder internationale Übereinkünfte wie Assoziierungs- und Partnerschaftsabkommen;

5.   die Eröffnung und Überwachung sowie den Abschluss von Verhandlungen über den Beitritt europäischer Staaten zur Union;

6.   alle im Rahmen des Europäischen Instruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte, des Europäischen Nachbarschaftsinstruments, des Instruments für Heranführungshilfe, des Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt und des Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten angenommenen Rechtsvorschriften, die entsprechende Programmplanung und Kontrolle sowie die ihnen zugrunde liegende Politik;

7.   die Überwachung und Weiterbehandlung u. a. der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), insbesondere im Hinblick auf die jährlichen ENP-Fortschrittsberichte;

8.   Fragen im Zusammenhang mit der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, den Menschenrechten in Drittländern, einschließlich der Rechte von Minderheiten, und den Grundsätzen des Völkerrechtes; dabei wird der Ausschuss von einem Unterausschuss Menschenrechte unterstützt, der die Kohärenz zwischen allen externen Politikbereichen der Union und ihrer Menschenrechtspolitik sicherstellen soll; unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen sind Mitglieder anderer Ausschüsse und Organe mit Zuständigkeiten in diesem Bereich eingeladen, an den Sitzungen des Unterausschusses teilzunehmen;

9.   die Beteiligung des Parlaments an Wahlbeobachtungsmissionen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Ausschüssen und Delegationen.

Der Ausschuss übt politische Kontrolle aus und koordiniert die Arbeit der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse und der Parlamentarischen Ausschüsse für Zusammenarbeit sowie die Tätigkeit der interparlamentarischen Delegationen und Ad-hoc-Delegationen in seinem Zuständigkeitsbereich.

(1)Angenommen am 15. Januar 2014 durch Beschluss des Parlaments.
Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen