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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL I : MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 3 : ORGANE UND AUFGABEN

Artikel 23 : Aufgaben der Vizepräsidenten

1.   Ist der Präsident abwesend oder verhindert oder will er sich gemäß Artikel 22 Absatz 3 an der Aussprache beteiligen, übernimmt einer der unter der Beachtung der Rangfolge bestimmten Vizepräsidenten den Vorsitz.

2.   Die Vizepräsidenten nehmen ferner die Aufgaben wahr, die ihnen gemäß Artikel 25, Artikel 27 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 77 Absatz 3 übertragen werden.

3.   Der Präsident kann den Vizepräsidenten Aufgaben wie die Vertretung des Parlaments bei offiziellen Anlässen oder in bestimmten Angelegenheiten übertragen. Insbesondere kann der Präsident einen Vizepräsidenten damit beauftragen, in Artikel 137 und Artikel 138 Absatz 2 festgelegten Aufgaben des Präsidenten wahrzunehmen.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen