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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL I : MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 3 : ORGANE UND AUFGABEN

Artikel 27 : Aufgaben der Konferenz der Präsidenten

1.   Die Konferenz der Präsidenten nimmt die ihr von dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.

2.   Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Arbeitsorganisation des Parlaments sowie über die Fragen im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsprogramm.

3.   Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für Fragen, die die Beziehungen des Parlaments zu den anderen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union sowie zu den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten betreffen. Entscheidungen über das Mandat und die Zusammensetzung der Vertretung des Parlaments, die an den Beratungen im Rat und in anderen Organen der Europäischen Union zu grundlegenden Fragen der Entwicklung der Europäischen Union (Sherpa-Prozess) teilnehmen wird, werden  auf der Grundlage relevanter vom Parlament angenommener Standpunkte sowie unter Berücksichtigung der im Parlament vertretenen Vielfalt politischer Richtungen getroffen. Die Vizepräsidenten, die mit der Wahrnehmung der Beziehungen des Parlaments zu den nationalen Parlamenten beauftragt sind, erstatten der Konferenz der Präsidenten regelmäßig Bericht über ihre diesbezüglichen Tätigkeiten.

4.   Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für Fragen, die die Beziehungen zu Drittländern und zu Institutionen oder Organisationen außerhalb der Europäischen Union betreffen.

5.   Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Organisation einer strukturierten Konsultation der europäischen Zivilgesellschaft zu wichtigen Themen. Diese Konsultation kann die Abhaltung öffentlicher Aussprachen über Themen von allgemeinem europäischem Interesse umfassen, an denen interessierte Bürger teilnehmen können. Der für die Durchführung dieser Konsultationen zuständige Vizepräsident erstattet der Konferenz der Präsidenten regelmäßig Bericht über seine Tätigkeiten in diesem Bereich.

6.   Die Konferenz der Präsidenten stellt den Entwurf der Tagesordnung für die Tagungen des Parlaments auf.

7.   Die Konferenz der Präsidenten unterbreitet dem Parlament Vorschläge in Bezug auf die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten der Ausschüsse und der Untersuchungsausschüsse sowie der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse und der ständigen Delegationen. Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Genehmigung von Ad-hoc-Delegationen.

8.   Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Sitzordnung im Plenarsaal gemäß Artikel 37.

9.   Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten.

10.   Die Konferenz der Präsidenten legt dem Präsidium Vorschläge zur Lösung von Verwaltungs- und Haushaltsproblemen der Fraktionen vor.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen