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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 1 : LEGISLATIVVERFAHREN - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 38 : Jahresplanung

1.   Das Parlament nimmt gemeinsam mit der Kommission und dem Rat an der Festsetzung des Gesetzgebungsprogramms der Union teil.

Das Parlament und die Kommission arbeiten bei der Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Kommission, das als Beitrag der Kommission zur jährlichen und mehrjährigen Programmplanung der Union dient, gemäß einem Zeitplan und Modalitäten zusammen, die zwischen den beiden Organen vereinbart werden (1).

2.   Nach der Annahme des Arbeitsprogramms der Kommission führen das Parlament, der Rat und die Kommission gemäß Nummer 7 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (2) einen Meinungsaustausch und vereinbaren eine gemeinsame Erklärung über die jährliche interinstitutionelle Programmplanung, in der breit angelegte Ziele und Prioritäten festgelegt sind.

Vor Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission über die gemeinsame Erklärung führt der Präsident einen Meinungsaustausch mit der Konferenz der Präsidenten und der Konferenz der Ausschussvorsitze über die breit angelegten Ziele und Prioritäten des Parlaments.

Vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung holt der Präsident die Zustimmung der Konferenz der Präsidenten ein.

3.   Der Präsident übermittelt vom Parlament angenommene Entschließungen, die die Planung und die Prioritäten der Gesetzgebungstätigkeit betreffen, den übrigen Organen, die im Rahmen der Legislativverfahren der Union zusammenarbeiten, und den Parlamenten der Mitgliedstaaten.

4.   Beabsichtigt die Kommission, einen Vorschlag zurückzuziehen, wird das betreffende Mitglied der Kommission vom zuständigen Ausschuss zwecks einer Aussprache über diese Absicht zu einer Sitzung eingeladen. Der Vorsitz des Rates kann auch zu dieser Sitzung eingeladen werden. Ist der zuständige Ausschuss mit der Absicht, den Vorschlag zurückzuziehen, nicht einverstanden, kann er die Kommission auffordern, vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben. Artikel 132 findet Anwendung.

(1) Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47).
(2) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen