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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 3 : ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN
ABSCHNITT 1 - ERSTE LESUNG

Artikel 61 : Erneute Befassung des Parlaments

1.   Der Präsident fordert die Kommission auf Antrag des zuständigen Ausschusses auf, das Parlament erneut mit ihrem Vorschlag zu befassen, wenn:

-   die Kommission, nachdem das Parlament seinen Standpunkt festgelegt hat, ihren ursprünglichen Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder zu ändern beabsichtigt, es sei denn, dies geschieht, um den Standpunkt des Parlaments zu berücksichtigen;

-   sich die Art des Problems, mit dem sich der Vorschlag befasst, aufgrund Zeitablaufs oder durch eine Änderung der Umstände entscheidend ändert; oder

-   nach Festlegung des Standpunkts des Parlaments Wahlen zum Parlament stattgefunden haben und die Konferenz der Präsidenten dies für wünschenswert hält.

2.   Wird beabsichtigt, die Rechtsgrundlage eines Vorschlags mit dem Ergebnis zu ändern, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht länger auf diesen Vorschlag Anwendung finden würde, führen das Parlament, der Rat und die Kommission gemäß Nummer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung  über bessere Rechtsetzung über ihre Präsidenten oder Vertreter einen Gedankenaustausch darüber durch.

3.   Nach dem in Absatz 2 genannten Gedankenaustausch ersucht der Präsident auf Antrag  des zuständigen Ausschusses den Rat, das Parlament erneut mit dem Entwurf des verbindlichen Rechtsakts zu befassen, wenn die Kommission oder der Rat beabsichtigt, die im Standpunkt des Parlaments in erster Lesung vorgesehene Rechtsgrundlage mit dem Ergebnis zu ändern, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht länger Anwendung finden würde.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen