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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 3 : ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN
KAPITEL 2 - ZWEITE LESUNG

Artikel 65 : Verfahren im federführenden Ausschuss

1.   Der Standpunkt des Rates wird als Priorität auf die Tagesordnung der ersten Sitzung des federführenden Ausschusses gesetzt, die auf das Datum der Übermittlung folgt. Der Rat kann aufgefordert werden, seinen Standpunkt zu erläutern.

2.   Wenn der federführende Ausschuss nichts anderes beschließt, wird der Berichterstatter aus der ersten Lesung für die zweite Lesung beibehalten.

3.   Die Bestimmungen der Artikel 68 Absatz 2 und 3 über die Zulässigkeit der Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates gelten auch für das Verfahren im federführenden Ausschuss. Nur Mitglieder dieses Ausschusses oder deren feste Stellvertreter können Ablehnungsvorschläge oder Änderungsanträge einreichen. Der Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4.   Der federführende Ausschuss legt eine Empfehlung für die zweite Lesung vor mit dem Vorschlag, den vom Rat festgelegten Standpunkt zu billigen, zu ändern oder abzulehnen. Die Empfehlung enthält eine kurze Begründung für den vorgeschlagenen Beschluss.

5.   Die Artikel 51, 52, 56 und 198 finden auf die zweite Lesung keine Anwendung.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen