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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 3 : ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN
KAPITEL 2 - ZWEITE LESUNG

Artikel 67 : Abstimmungen im Parlament – zweite Lesung

1.   Das Parlament stimmt zunächst über Vorschläge zur unmittelbaren Ablehnung des Standpunkts des Rates ab, die vom zuständigen Ausschuss, einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, schriftlich eingereicht wurden. Die Annahme eines solchen Vorschlags zur Ablehnung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

Wird dieser Vorschlag zur Ablehnung angenommen, ist der Standpunkt des Rates abgelehnt und der Präsident gibt im Plenum bekannt, dass das Gesetzgebungsverfahren beendet ist.

Wird der Vorschlag zur Ablehnung nicht angenommen, geht das Parlament anschließend gemäß den Absätzen 2 bis 5 vor.

2.   Über jede vom zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 vorgelegte vorläufige Einigung wird vorrangig abgestimmt, und zwar in einer einzigen Abstimmung, es sei denn, das Parlament beschließt auf Antrag einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, unverzüglich gemäß Absatz 3 über Änderungsanträge abzustimmen.

Erhält die vorläufige Einigung in einer einzigen Abstimmung die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass die zweite Lesung des Parlaments beendet ist.

Erhält die vorläufige Einigung in einer einzigen Abstimmung nicht die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, geht das Parlament anschließend gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 vor.

3.   Sofern nicht ein Vorschlag zur Ablehnung gemäß Absatz 1 oder eine vorläufige Einigung gemäß Absatz 2 angenommen wurde, kommen anschließend etwaige Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates, einschließlich der Änderungsanträge in der vom zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 vorgelegten vorläufigen Einigung, zur Abstimmung. Eine Änderung des Standpunkts des Rates bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

Vor der Abstimmung über die Änderungsanträge kann der Präsident die Kommission um Mitteilung ihres Standpunkts und den Rat um Erläuterungen ersuchen.

4.   Auch wenn das Parlament den ursprünglichen Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates gemäß Absatz 1 ablehnt, kann es auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, nach der Abstimmung über die Änderungsanträge gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 einen weiteren Vorschlag zur Ablehnung prüfen. Die Annahme eines solchen Vorschlags bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

Wird der Standpunkt des Rates abgelehnt, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass das Gesetzgebungsverfahren beendet ist.

5.   Nach Durchführung der Abstimmungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 und den anschließenden Abstimmungen über Änderungsanträge zum Entwurf einer legislativen Entschließung aufgrund von Anträgen zum Verfahren gibt der Präsident bekannt, dass die zweite Lesung des Parlaments beendet ist, und die legislative Entschließung gilt als angenommen. Falls erforderlich, wird die legislative Entschließung gemäß Artikel 203 Absatz 2 an das Ergebnis der gemäß den Absätzen 1 bis 4 durchgeführten Abstimmungen oder der Anwendung des Artikels 69 angepasst.

Der Präsident übermittelt den Text der legislativen Entschließung und gegebenenfalls des Standpunkts des Parlaments dem Rat und der Kommission.

Liegt kein Vorschlag zur Ablehnung oder Änderung des Standpunkts des Rates vor, gilt dieser als gebilligt.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen