TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 3 : ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN
ABSCHNITT 3 - INTERINSTITUTIONELLE VERHANDLUNGEN IM RAHMEN DES ORDENTLICHEN GESETZGEBUNGSVERFAHRENS
Artikel 72 : Verhandlungen vor der ersten Lesung des Rates
Hat das Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung angenommen, stellt dieser Standpunkt das Mandat für Verhandlungen mit anderen Organen dar. Der zuständige Ausschuss kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt danach mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, Verhandlungen aufzunehmen. Die Beschlüsse werden während der Tagung, die auf die Abstimmung im Ausschuss folgt, bekannt gegeben, und im Protokoll wird auf sie verwiesen.