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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 3 : ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN
ABSCHNITT 4 - VERMITTLUNG UND DRITTE LESUNG

Artikel 78 : Gemeinsamer Entwurf

1.   Wird im Vermittlungsausschuss eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, wird der Gegenstand auf die Tagesordnung für eine Plenarsitzung des Parlaments gesetzt, die innerhalb von sechs oder, im Falle einer Verlängerung, acht Wochen vom Zeitpunkt der Annahme durch den Vermittlungsausschuss an stattfindet.

2.   Der Vorsitz oder ein anderes dazu bestimmtes Mitglied der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss gibt eine Erklärung zu dem gemeinsamen Entwurf ab, dem ein Bericht beigefügt wird.

3.   Zu dem gemeinsamen Entwurf können keine Änderungsanträge eingereicht werden.

4.   Über den gemeinsame Entwurf wird als Ganzes in einer einzigen Abstimmung abgestimmt. Für die Annahme bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5.   Wird im Vermittlungsausschuss keine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, gibt der Vorsitz oder ein anderes dazu bestimmtes Mitglied der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss eine Erklärung ab. Auf diese Erklärung folgt eine Aussprache.

6.   Während des Vermittlungsverfahrens zwischen Parlament und Rat nach der zweiten Lesung erfolgt keine Überweisung an den Ausschuss.

7.   Die Artikel 51, 52 und 56 finden während der dritten Lesung keine Anwendung.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen