TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 4 : SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS ANHÖRUNGSVERFAHREN
Artikel 80 : Geänderter Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt
Beabsichtigt die Kommission, ihren Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt zu ersetzen oder zu ändern, kann der zuständige Ausschuss seine Prüfung des Gegenstands vertagen, bis ihm der neue Vorschlag oder die Änderungen der Kommission vorliegen.