TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 4 : SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS ANHÖRUNGSVERFAHREN
Artikel 81 : Standpunkt der Kommission zu Änderungsanträgen
Vor der Schlussabstimmung über einen Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt im zuständigen Ausschuss kann der Ausschuss die Kommission ersuchen, ihren Standpunkt zu allen vom Ausschuss zu diesem Vorschlag angenommenen Änderungsanträgen mitzuteilen.
Dieser Standpunkt wird gegebenenfalls in den Bericht aufgenommen.