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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 4 : SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS ANHÖRUNGSVERFAHREN

Artikel 83 : Weiterverfolgung des Standpunkts des Parlaments

1.   In der Zeit nach der Annahme des Standpunkts des Parlaments zu einem Entwurf eines verbindlichen Rechtsakts verfolgen der Vorsitz und der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses die weitere Behandlung dieses Entwurfs im Verlauf des Verfahrens bis zu seiner Annahme durch den Rat, insbesondere um sicherzustellen, dass etwaige Zusicherungen des Rates oder der Kommission gegenüber dem Parlament in Bezug auf dessen Standpunkt genau eingehalten werden. Der Vorsitz und der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses erstatten dem Ausschuss regelmäßig Bericht hierüber.

2.   Der zuständige Ausschuss kann die Kommission und den Rat auffordern, die Angelegenheit mit dem Ausschuss zu erörtern.

3.   Der zuständige Ausschuss kann, wenn er es für notwendig erachtet, in jeder Phase des Weiterverfolgungsverfahrens einen Entschließungsantrag einreichen und darin dem Parlament empfehlen:

-   die Kommission aufzufordern, ihren Vorschlag zurückzuziehen,

-   die Kommission oder den Rat aufzufordern, das Parlament gemäß Artikel 84 erneut zu befassen, oder die Kommission aufzufordern, einen neuen Vorschlag vorzulegen, oder

-   andere Maßnahmen zu beschließen, die es für angebracht hält.

Ein derartiger Entschließungsantrag wird in den Entwurf der Tagesordnung der Tagung aufgenommen, die auf seine Annahme durch den Ausschuss folgt.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen