Zurück 
 Vor 
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 4 : SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS ANHÖRUNGSVERFAHREN

Artikel 84 : Erneute Befassung des Parlaments

1.   Auf Antrag des zuständigen Ausschusses ersucht der Präsident den Rat, das Parlament unter den gleichen Umständen und Bedingungen wie den in Artikel 61 Absatz 1 vorgesehenen erneut anzuhören. Auf Antrag des zuständigen Ausschusses ersucht der Präsident den Rat außerdem, das Parlament erneut anzuhören, wenn der Rat den Entwurf eines verbindlichen Rechtsakts, zu dem das Parlament ursprünglich Stellung genommen hat, entscheidend ändert oder zu ändern beabsichtigt, es sei denn, dies geschieht, um die vom Parlament angenommenen Änderungen zu übernehmen.

2.   Der Präsident ersucht auch dann um eine erneute Befassung mit einem Entwurf eines verbindlichen Rechtsakts unter den in diesem Artikel festgelegten Umständen, wenn das Parlament auf Antrag einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, einen entsprechenden Beschluss fasst.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen