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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 5 : KONSTITUTIONELLE FRAGEN

Artikel 85 : Ordentliche Vertragsänderung

1.   Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament gemäß den Artikeln 46 und 54 einen Bericht vorlegen, der Vorschläge an den Rat zur Änderung der Verträge enthält.

2.   Wird das Parlament gemäß Artikel 48 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Rates zur Prüfung von Änderungen der Verträge angehört, wird die Angelegenheit an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Der Ausschuss erstellt einen Bericht, der Folgendes umfasst:

-   einen Entschließungsantrag, aus dem hervorgeht, ob das Parlament den vorgeschlagenen Beschluss billigt oder ablehnt, und der auch Vorschläge für den Konvent oder die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten enthalten kann;

-   gegebenenfalls eine Begründung.

3.   Beschließt der Europäische Rat die Einberufung eines Konvents, so benennt das Parlament auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten die Vertreter des Parlaments für diesen Konvent.

Die Delegation des Parlaments wählt ihren Leiter und ihre Kandidaten für die Mitgliedschaft in einer Lenkungsgruppe oder einem Präsidium, die bzw. das gegebenenfalls vom Konvent eingesetzt wird.

4.   Ersucht der Europäische Rat das Parlament um seine Zustimmung zu einem Beschluss, für die Prüfung von Änderungsvorschlägen zu den Verträgen keinen Konvent einzuberufen, wird das Ersuchen gemäß Artikel 105 an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen