TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 5 : KONSTITUTIONELLE FRAGEN
Artikel 88 : Austritt aus der Union
Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union beschließt, aus der Union auszutreten, wird die Angelegenheit an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Artikel 87 der Geschäftsordnung gilt entsprechend. Das Parlament beschließt über die Erteilung seiner Zustimmung zu dem Abkommen über den Austritt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.