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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 5 : KONSTITUTIONELLE FRAGEN

Artikel 88 : Austritt aus der Union

Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union beschließt, aus der Union auszutreten, wird die Angelegenheit an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Artikel 87 der Geschäftsordnung gilt entsprechend. Das Parlament beschließt über die Erteilung seiner Zustimmung zu dem Abkommen über den Austritt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen