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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 6 : HAUSHALTSVERFAHREN

Artikel 96 : Endgültiger Erlass des Haushaltsplans

Ist der Präsident der Auffassung, dass der Haushaltsplan gemäß den Bestimmungen von Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen wurde, erklärt er im Parlament, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist. Er veranlasst seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen