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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 6 : HAUSHALTSVERFAHREN

Artikel 97 : Regelung der vorläufigen Zwölftel

1.   Beschlüsse des Rates, mit denen Ausgaben genehmigt werden, die über das vorläufige Zwölftel der Haushaltsmittel des vorausgegangenen Haushaltsjahres hinausgehen, werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

2.   Der zuständige Ausschuss kann einen Entwurf eines Beschlusses zur Kürzung der in Absatz 1 genannten Ausgaben einreichen. Das Parlament entscheidet über diesen Beschluss binnen 30 Tagen nach Erlass des Beschlusses des Rates.

3.   Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen