TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 9 : SONSTIGE VERFAHREN
Artikel 106 : Verfahren der Stellungnahme zu Ausnahmeregelungen bezüglich der Einführung des Euro
1. Wird das Parlament um seine Stellungnahme gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersucht, legt der zuständige Ausschuss dem Parlament einen Bericht über die Annahme oder Ablehnung des vorgeschlagenen Rechtsakts vor, auf dessen Grundlage das Parlament berät.
2. Das Parlament stimmt in einer einzigen Abstimmung über den vorgeschlagenen Rechtsakt ab, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können.