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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL III : AUSSENBEZIEHUNGEN
KAPITEL 3 : EMPFEHLUNGEN ZUR AUSSENPOLITIK DER UNION

Artikel 120 : Verletzung der Menschenrechte

Die zuständigen Ausschüsse können auf jeder Tagung, ohne eine Genehmigung zu beantragen, je einen Entschließungsantrag gemäß dem Verfahren des Artikels 118 Absätze 5 und 6 zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen einreichen.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen