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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL IV : TRANSPARENZ DER ARBEITEN

Artikel 121 : Transparenz der Tätigkeiten des Parlaments

1.   Das Parlament gewährleistet in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäischen Union, Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die größtmögliche Transparenz seiner Tätigkeiten.

2.   Die Aussprachen des Parlaments sind öffentlich.

3.   Die Ausschüsse des Parlaments treten grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zusammen. Spätestens zum Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Tagesordnung können die Ausschüsse jedoch beschließen, die Tagesordnung einer bestimmten Sitzung in öffentlich und unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandelnde Punkte zu unterteilen. Findet eine Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, kann der Ausschuss beschließen, Dokumente der Sitzung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen