TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 1 : ERNENNUNGEN
Artikel 130 : Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank
1. Der für das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ausgewählte Kandidat wird aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen seiner Mitglieder zu beantworten.
2. Der zuständige Ausschuss gibt eine Empfehlung an das Parlament darüber ab, ob der ausgewählte Kandidat die Zustimmung erhalten sollte.
3. Die Abstimmung findet binnen zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags statt, sofern das Parlament nicht auf Antrag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, etwas anderes beschließt. Das Parlament stimmt über jeden einzelnen Vorschlag gesondert und geheim ab.
4. Gibt das Parlament zu einem Vorschlag eine ablehnende Stellungnahme ab, fordert der Präsident dazu auf, den Vorschlag zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.