TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 3 : PARLAMENTARISCHE ANFRAGEN
Artikel 140 : Anfragen zur schriftlichen Beantwortung an die Europäische Zentralbank
1. Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Kriterien
(1) pro Monat höchstens sechs Anfragen zur schriftlichen Beantwortung an die Europäische Zentralbank richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Verfasser.
2. Die Anfragen sind schriftlich beim Vorsitz des zuständigen Ausschusses einzureichen. Nach Erhalt der Anfragen übermittelt sie der Vorsitz des zuständigen Ausschusses an die Europäische Zentralbank. Fragen bezüglich der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Vorsitz des zuständigen Ausschusses entschieden. Die Entscheidung des Vorsitzes wird dem fragestellenden Mitglied mitgeteilt.
3. Die Anfragen sowie die Antworten darauf werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
4. Wird eine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung nicht binnen sechs Wochen beantwortet, kann sie auf Antrag des Verfassers auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses mit dem Präsidenten der Europäischen Zentralbank gesetzt werden.