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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 6 : ANHÖRUNG ANDERER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

Artikel 147 : Ersuchen an europäische Agenturen

1.   Hat das Parlament das Recht, eine europäische Agentur mit einem Ersuchen zu befassen, so kann jedes Mitglied dem Präsidenten des Parlaments schriftlich ein derartiges Ersuchen unterbreiten. Die Ersuchen müssen Fragen in dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Agentur betreffen und Hintergrundinformationen zur Erläuterung der Problemstellung sowie des Unionsinteresses enthalten.

2.   Nach Anhörung des zuständigen Ausschusses leitet der Präsident entweder das Ersuchen an die Agentur weiter oder ergreift sonstige angemessene Maßnahmen. Das Mitglied, von dem das Ersuchen stammt, wird unverzüglich unterrichtet. Jedes Ersuchen, das der Präsident einer Agentur übermittelt, sieht eine Frist zur Beantwortung vor.

3.   Erklärt die Agentur, dass sie dem Ersuchen in der vorgelegten Fassung nicht entsprechen kann, oder wünscht sie eine geänderte Fassung, so unterrichtet sie unverzüglich den Präsidenten, der – gegebenenfalls nach Anhörung des zuständigen Ausschusses – angemessene Maßnahmen ergreift.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen