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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 8 : ANRUFUNG DES GERICHTSHOFS

Artikel 149 : Verfahren vor dem Gerichtshof

1.   Innerhalb der in den Verträgen und in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Fristen für Klagen der Unionsorgane und von natürlichen oder juristischen Personen überprüft das Parlament die Rechtsvorschriften der Union und deren Durchführung, um sicherzustellen, dass die Verträge, insbesondere was seine Rechte betrifft, uneingeschränkt beachtet wurden.

2.   Wenn der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss einen Verstoß gegen das Unionsrecht vermutet, erstattet er dem Parlament gegebenenfalls mündlich Bericht. Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss kann gegebenenfalls die Stellungnahme des in der Sache zuständigen Ausschusses einholen.

3.   Der Präsident erhebt entsprechend der Empfehlung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses die Klage im Namen des Parlaments.

Der Präsident kann dem Parlament zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage unterbreiten. Entscheidet sich das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gegen die Klage, nimmt er die Klage zurück.

Erhebt der Präsident entgegen der Empfehlung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses Klage, unterbreitet er dem Parlament zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage.

4.   In Gerichtsverfahren reicht der Präsident nach Anhörung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments eine Stellungnahme ein oder tritt dem Verfahren bei.

Beabsichtigt der Präsident, von der Empfehlung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses abzuweichen, unterrichtet er den Ausschuss entsprechend und überweist die Angelegenheit an die Konferenz der Präsidenten unter Angabe seiner Gründe.

Gelangt die Konferenz der Präsidenten zu der Auffassung, dass das Parlament in einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, das die Gültigkeit eines vom Parlament verabschiedeten Rechtakts betrifft, ausnahmsweise keine Stellungnahme einreichen oder dem Verfahren nicht beitreten sollte, wird die Angelegenheit unverzüglich dem Parlament vorgelegt.

In der Geschäftsordnung gibt es keine Bestimmung, die den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss daran hindert, geeignete Verfahrensregeln für die rechtzeitige Übermittlung seiner Empfehlung in dringenden Fällen zu beschließen.

Wenn es notwendig ist zu entscheiden, ob das Parlament seine Rechte beim Gerichtshof der Europäischen Union wahrnehmen sollte, und fällt der betreffende Akt nicht unter Artikel 149 dieser Geschäftsordnung, findet das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren entsprechend Anwendung.

5.   In dringenden Fällen kann der Präsident – soweit möglich nach Konsultation des Vorsitzes und des Berichterstatters des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses – vorläufige Maßnahmen ergreifen, sofern dies zur Einhaltung der einschlägigen Fristen erforderlich ist. In derartigen Fällen ist das jeweils zutreffende Verfahren gemäß Absatz 3 bzw. 4 unverzüglich einzuleiten.

6.   Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss legt die Grundsätze fest, die er befolgen wird, wenn er diesen Artikel anwendet.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen