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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 1 : SITZUNGSPERIODEN DES PARLAMENTS

Artikel 155 : Ort der Sitzungen

1.   Die Plenarsitzungen des Parlaments und die Sitzungen seiner Ausschüsse finden gemäß den in den Verträgen vorgesehenen Bedingungen statt.

Zur Annahme von Vorschlägen zur Abhaltung zusätzlicher Plenartagungen in Brüssel und jeglicher Änderungen hierzu bedarf es nur der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2.   Jeder Ausschuss kann beschließen, die Abhaltung einer oder mehrerer Sitzungen an einem anderen Ort zu beantragen. Dieser zu begründende Antrag ist dem Präsidenten zu übermitteln, der ihn dem Präsidium unterbreitet.

Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident die Entscheidung allein treffen. Ablehnende Entscheidungen des Präsidiums oder des Präsidenten werden begründet.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen