Artikel 158 : Annahme und Änderung der Tagesordnung
1. Zu Beginn einer jeden Tagung nimmt das Parlament die Tagesordnung an. Änderungsvorschläge zum endgültigen Entwurf der Tagesordnung können von einem Ausschuss, einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, gestellt werden. Diese Vorschläge müssen dem Präsidenten spätestens eine Stunde vor Beginn der Tagung vorliegen. Der Präsident kann dem Antragsteller und einem Redner gegen den Vorschlag das Wort erteilen, wobei die Redezeit höchstens eine Minute beträgt.
2. Die Tagesordnung kann nach ihrer Annahme, außer bei Anwendung der Artikel 163, 198, 199, 200 oder 201 oder auf Vorschlag des Präsidenten, nicht mehr geändert werden.
Wird ein Verfahrensantrag auf Änderung der Tagesordnung abgelehnt, kann er während derselben Tagung nicht noch einmal gestellt werden.
Der Entwurf oder die Änderung des Titels einer Entschließung, die zum Abschluss einer Aussprache gemäß Artikel 132, 136 oder 144 eingereicht wurde, stellt keine Änderung der Tagesordnung dar, sofern sich der Titel nach wie vor auf das behandelte Thema bezieht.
3. Bevor der Präsident die Sitzung schließt, gibt er dem Parlament den Tag, den Sitzungsbeginn und die Tagesordnung der nächsten Sitzung bekannt.