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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 2 : ARBEITSPLAN DES PARLAMENTS

Artikel 161 : Außerordentliche Aussprache

1.   Eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, können beantragen, dass eine außerordentliche Aussprache zu einem Thema von bedeutendem Interesse im Zusammenhang mit der Politik der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt wird. Während einer Tagung wird in der Regel höchstens eine außerordentliche Aussprache durchgeführt.

2.   Der Antrag ist schriftlich mindestens drei Stunden vor dem Beginn der Tagung, während derer die außerordentliche Aussprache stattfinden soll, beim Präsidenten einzureichen. Die Abstimmung über diesen Antrag findet zu Beginn der Tagung bei Annahme der Tagesordnung statt.

3.   Als Reaktion auf Ereignisse, die nach der Annahme der Tagesordnung für die Tagung eintreten, kann der Präsident nach Anhörung der Fraktionsvorsitze eine außerordentliche Aussprache vorschlagen. Die Abstimmung über einen solchen Vorschlag findet zu Beginn einer Sitzung oder während einer planmäßigen Abstimmungsstunde statt. Die Mitglieder werden mindestens eine Stunde vor der Abstimmung über einen solchen Vorschlag für eine außerordentliche Aussprache unterrichtet.

4.    Der Präsident legt den Zeitpunkt fest, zu dem die außerordentliche Aussprache durchgeführt wird. Die Gesamtdauer der außerordentlichen Aussprache beträgt höchstens 60 Minuten. Die Redezeit wird gemäß Artikel 171 Absätze 4 und 5 auf die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder aufgeteilt.

5.   Die Aussprache wird ohne Annahme einer Entschließung abgeschlossen.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen