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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 2 : ARBEITSPLAN DES PARLAMENTS

Artikel 162 : Von einer Fraktion beantragte Aussprache über ein aktuelles Thema

1.   Bei jeder Tagung werden im Entwurf der Tagesordnung ein oder zwei Zeiträume von mindestens je 60 Minuten für Aussprachen über ein aktuelles Thema, das für die Politik der Europäischen Union von großem Interesse ist, vorgesehen.

2.   Jede Fraktion hat das Recht, für mindestens eine solche Aussprache pro Jahr ein aktuelles Thema ihrer Wahl vorzuschlagen. Die Konferenz der Präsidenten stellt über einen gleitenden Zeitraum von einem Jahr sicher, dass die Ausübung dieses Rechts zwischen den Fraktionen gerecht verteilt ist.

3.   Die Fraktionen teilen dem Präsidenten vor der Ausarbeitung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung durch die Konferenz der Präsidenten das aktuelle Thema ihrer Wahl schriftlich mit. Artikel 39 Absatz 1, der die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze sowie die Werte, die in Artikel 2 dieses Vertrags verankert sind, betrifft, ist uneingeschränkt zu beachten.

4.   Die Konferenz der Präsidenten legt den Zeitpunkt fest, zu dem die Aussprache durchgeführt wird. Sie kann mit einer Mehrheit, die vier Fünftel der Mitglieder des Parlaments vertritt, beschließen, ein von einer Fraktion vorgeschlagenes Thema abzulehnen.

5.   Ein Vertreter der Fraktion, die das aktuelle Thema vorgeschlagen hat, führt in die Aussprache ein.  Die Redezeit nach dieser Einführung wird gemäß Artikel 171 Absätze 4 und 5 aufgeteilt.

6.   Die Aussprache wird ohne Annahme einer Entschließung abgeschlossen.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen