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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 5 : BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ÄNDERUNGSANTRÄGE UND ABSTIMMUNG

Artikel 178 : Beschlussfähigkeit

1.   Das Parlament kann ungeachtet der Zahl der Anwesenden jederzeit beraten, die Tagesordnung festsetzen und das Sitzungsprotokoll genehmigen.

2.   Das Parlament ist beschlussfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder im Plenarsaal anwesend ist.

3.   Jede Abstimmung ist ungeachtet der Zahl der abstimmenden Mitglieder gültig, sofern nicht der Präsident auf einen vor Beginn der Abstimmung von mindestens 38 Mitgliedern gestellten Antrag hin feststellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Ist die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern nicht erreicht, erklärt der Präsident, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, und die Abstimmung wird auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.

Die elektronische Abstimmungsanlage kann zur Feststellung der Schwelle von 38 Mitgliedern verwendet werden, nicht aber zur Überprüfung der Beschlussfähigkeit. Das Schließen der Türen des Plenarsaals ist nicht statthaft.

4.   Die Mitglieder, die die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragen, müssen im Plenarsaal anwesend sein, wenn dieser Antrag gestellt wird, und werden bei der Ermittlung der Anwesenheit im Sinne der Absätze 2 und 3 auch dann hinzugerechnet, wenn sie den Plenarsaal anschließend verlassen.

5.   Sind weniger als 38 Mitglieder anwesend, kann der Präsident die Beschlussunfähigkeit feststellen.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen