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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 5 : BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ÄNDERUNGSANTRÄGE UND ABSTIMMUNG

Artikel 179 : Schwellen (1)

1.   Für die Zwecke dieser Geschäftsordnung und sofern nichts anderes festgelegt ist, bezeichnet der Begriff

(a)   „niedrige Schwelle“ ein Zwanzigstel der Mitglieder des Parlaments oder eine Fraktion;

(b)   „mittlere Schwelle“ ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments, die sich aus einer Fraktion oder mehreren Fraktionen, einzelnen Mitgliedern oder einer Kombination aus beidem zusammensetzen;

(c)   „hohe Schwelle“ ein Fünftel der Mitglieder des Parlaments, die sich aus einer Fraktion oder mehreren Fraktionen, einzelnen Mitgliedern oder einer Kombination aus beidem zusammensetzen.

2.   Ist zur Feststellung der Erreichung einer geltenden Schwelle die Unterschrift eines Mitglieds erforderlich, kann diese Unterschrift entweder handschriftlich oder elektronisch geleistet werden, wobei die Unterschrift in letzterem Fall mittels des Systems der elektronischen Unterschrift des Parlaments erstellt wird. Ein Mitglied kann seine Unterschrift innerhalb der einschlägigen Fristen zurückziehen, kann jedoch danach nicht erneut unterzeichnen.

3.   Ist die Unterstützung einer Fraktion erforderlich, damit eine Schwelle erreicht wird, handelt die Fraktion über ihren Vorsitz oder eine Person, die vom Vorsitz ordnungsgemäß für diesen Zweck bestimmt wurde.

4.   Für die Anwendung der mittleren und der hohen Schwelle wird die Unterstützung einer Fraktion wie folgt gezählt:

-   wenn ein Artikel, in dem eine derartige Schwelle vorgesehen ist, im Lauf einer Sitzung in Anspruch genommen wird: alle Mitglieder, die der unterstützenden Fraktion angehören und persönlich anwesend sind;

-   in allen anderen Fällen: alle Mitglieder, die der unterstützenden Fraktion angehören.

(1) Artikel 179 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).
Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen