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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 5 : BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ÄNDERUNGSANTRÄGE UND ABSTIMMUNG

Artikel 183 : Reihenfolge der Abstimmung über Änderungsanträge (1)

1.   Die Änderungsanträge haben Vorrang vor dem Text, auf den sie sich beziehen, und sind vor ihm zur Abstimmung zu stellen.

2.   Beziehen sich zwei oder mehrere Änderungsanträge, die sich gegenseitig ausschließen, auf denselben Textteil, hat der Antrag, der sich vom ursprünglichen Text am weitesten entfernt, den Vorrang und ist zuerst zur Abstimmung zu stellen. Seine Annahme hat die Ablehnung der übrigen Änderungsanträge zur Folge; wird er abgelehnt, wird über den Antrag, der nunmehr den Vorrang hat, abgestimmt, und dieses Verfahren wird für alle weiteren Änderungsanträge wiederholt. Bestehen Zweifel über den Vorrang, entscheidet der Präsident. Werden alle Änderungsanträge abgelehnt, gilt der ursprüngliche Text als angenommen, es sei denn, dass innerhalb der angegebenen Frist eine gesonderte Abstimmung beantragt wurde.

3.   Der Präsident kann jedoch, wenn er der Ansicht ist, dass dies die Abstimmung erleichtert, den ursprünglichen Text zunächst zur Abstimmung stellen oder einen weniger weit vom ursprünglichen Text entfernten Änderungsantrag dem am weitesten entfernten bei der Abstimmung vorziehen.

Erhält einer dieser Texte die Mehrheit, werden alle übrigen Änderungsanträge zu derselben Textstelle hinfällig.

4.   Werden Kompromissänderungsanträge zur Abstimmung gestellt, wird über sie vorrangig abgestimmt.

5.   Bei einer Abstimmung über einen Kompromissänderungsantrag ist eine getrennte Abstimmung nicht zulässig.

6.   Hat der zuständige Ausschuss ein Paket von Änderungsanträgen zu dem Text vorgelegt, auf den sich der Bericht bezieht, stellt der Präsident sie en bloc zur Abstimmung, sofern nicht eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, zu bestimmten Textteilen eine gesonderte oder getrennte Abstimmung beantragt haben bzw. weitere konkurrierende Änderungsanträge eingereicht worden sind.

7.   Der Präsident kann andere Änderungsanträge, die sich ergänzen, en bloc zur Abstimmung stellen, sofern nicht eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, eine gesonderte oder getrennte Abstimmung beantragt haben. Auch die Verfasser der Änderungsanträge können eine Abstimmung en bloc über ihre Änderungsanträge vorschlagen.

8.   Der Präsident kann nach der Annahme oder Ablehnung eines bestimmten Änderungsantrags entscheiden, dass mehrere andere Änderungsanträge mit ähnlichem Inhalt oder ähnlicher Zielsetzung en bloc zur Abstimmung gestellt werden. Der Präsident kann zuvor das Einverständnis des Parlaments einholen.

Ein solches Paket von Änderungsanträgen kann sich auf verschiedene Teile des ursprünglichen Textes beziehen.

9.   Werden zwei oder mehrere gleichlautende Änderungsanträge von verschiedenen Verfassern eingereicht, wird darüber wie über einen einzigen Änderungsantrag abgestimmt.

10.   Über Änderungsanträge, für die eine namentliche Abstimmung beantragt worden ist, wird getrennt von anderen Änderungsanträgen abgestimmt.

(1) Artikel 183 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).
Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen