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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 5 : BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ÄNDERUNGSANTRÄGE UND ABSTIMMUNG

Artikel 188 : Schlussabstimmung

Bei einzigen Abstimmungen und Schlussabstimmungen über einen Bericht stimmt das Parlament namentlich gemäß Artikel 190 Absatz 3 ab.

Artikel 188 über die namentliche Abstimmung findet auf die in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 Absätze 4, 7 und 9 genannten Berichte im Rahmen von Immunitätsverfahren keine Anwendung.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen