Zurück 
 Vor 
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 5 : BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ÄNDERUNGSANTRÄGE UND ABSTIMMUNG

Artikel 190 : Namentliche Abstimmung (1)

1.   Außer in den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen wird namentlich abgestimmt, wenn dies von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, spätestens am Abend vor der Abstimmung schriftlich beantragt wird, sofern der Präsident nicht eine andere Frist festlegt.

Artikel 190 über die namentliche Abstimmung findet auf die in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 Absätze 4, 7 und 9 genannten Berichte im Rahmen von Immunitätsverfahren keine Anwendung.

2.   Jede Fraktion kann höchstens einhundert Anträge auf namentliche Abstimmung pro Tagung einreichen.

3.   Die namentliche Abstimmung erfolgt mittels elektronischer Abstimmungsanlage.

Ist eine Verwendung der elektronischen Abstimmungsanlage aus technischen Gründen nicht möglich, kann die namentliche Abstimmung in alphabetischer Reihenfolge erfolgen und mit dem Namen eines durch das Los bestimmten Mitglieds beginnen. Der Präsident wird als letzter zur Abstimmung aufgerufen. Es wird mit lauter Stimme durch „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abgestimmt.

4.   Das Abstimmungsergebnis wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen; die Namen der Mitglieder werden in alphabetischer Reihenfolge nach Fraktionen aufgeführt und es wird angegeben, wie jedes Mitglied gestimmt hat.

(1) Artikel 190 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).
Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen