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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 6 : BEMERKUNGEN ZUR ANWENDUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG UND ANTRÄGE ZUM VERFAHREN

Artikel 195 : Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung (1)

1.   Mitglieder können das Wort erhalten, um den Präsidenten auf einen Verstoß gegen diese Geschäftsordnung hinzuweisen. Zu Beginn ihrer Ausführungen geben sie den Artikel an, auf den sie sich beziehen.

2.   Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung hat Vorrang vor allen anderen Wortmeldungen oder Anträgen zum Verfahren.

3.   Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.

4.   Über Bemerkungen zur Anwendung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident unverzüglich gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und teilt diese Entscheidung unmittelbar nach Abgabe der Bemerkung zur Anwendung der Geschäftsordnung mit. Eine Abstimmung über die Entscheidung des Präsidenten findet nicht statt.

5.   Ausnahmsweise kann der Präsident erklären, dass er die betreffende Entscheidung erst später, jedoch nicht mehr als 24 Stunden nach der Bemerkung zur Anwendung dieser Geschäftsordnung mitteilen wird. Das Aufschieben der Entscheidung bewirkt nicht die Vertagung der laufenden Aussprache. Der Präsident kann die Frage dem zuständigen Ausschuss vorlegen.

Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung muss sich auf den gerade behandelten Tagesordnungspunkt beziehen. Der Präsident kann eine Wortmeldung, die einen anderen Gegenstand betrifft, zu einem geeigneten Zeitpunkt, zum Beispiel nach Abschluss des jeweiligen Tagesordnungspunkts oder vor einer Unterbrechung der Sitzung, aufrufen.

(1) Artikel 195 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).
Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen